Gekündigte Arbeitnehmer haben keine Chance auf eine Arbeitsgerichtsentscheidung, wenn ihr Anwalt Fristen verpasst. Versäumnisse ihres Prozessbevollmächtigten seien den Klägern anzurechnen, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (2 AZR 4727/08).
Die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Drei-Wochen-Fristen durch einen zweiten Anwalt sei nicht möglich. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts bestätigte damit die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, das den Fall zur Revision zugelassen hatte.
Arbeitnehmer müssen drei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn sie ihre Entlassung anfechten wollen. Wird die Klage verschuldet verspätet erhoben, «so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam», erklärte der Zweite Senat. Das gelte auch, wenn ein Anwaltsverschulden vorliege. Eine nachträgliche Klage-Zulassung sei generell nur möglich, wenn der Arbeitnehmer bei «zuzumutender Sorgfalt» verhindert war.
Bundesarbeitsgericht in Erfurt: www.bundesarbeitsgericht.de
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